Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung
ImmoWertV§ 21 Liegenschaftszinssätze; Sachwertfaktoren
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2018 – OVG 6 A 1.16Zitiert von 7
- BGH, 25.01.2013 – V ZR 222/12Schadensersatz bei Eigentumsverletzung: Wertminderung eines Grundstücks durch Beschädigung einer ThujenabpflanzungZitiert von 14
- FG Baden-Württemberg, 25.09.2023 – 8 K 777/20
- VGH Baden-Württemberg, 25.05.2022 – 7 S 3173/20
- OLG Brandenburg, 01.02.2022 – 13 UF 100/18
- FG Berlin-Brandenburg, 25.04.2018 – 7 K 7018/17
Zuletzt entschieden
- BFH, 07.10.2025 – IX R 26/24Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine denkmalgeschützte Immobilie in Grund- und Boden- sowie Gebäudeanteil für Zwecke der Absetzung für AbnutzungZitiert von 7
- BVerfG, 23.03.2022 – 1 BvR 1187/17 · Windenergie-BeteiligungsgesellschaftenZitiert von 76
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2022 – OVG 6 A 9/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 ImmoWertV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/21#abs-1 (1) Liegenschaftszinssätze und Sachwertfaktoren dienen der Berücksichtigung der allgemeinen Wertverhältnisse auf dem jeweiligen Grundstücksmarkt, soweit diese nicht auf andere Weise zu berücksichtigen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/21#abs-2 (2) Liegenschaftszinssätze sind Kapitalisierungszinssätze, mit denen Verkehrswerte von Grundstücken je nach Grundstücksart im Durchschnitt marktüblich verzinst werden. Liegenschaftszinssätze werden nach den Grundsätzen des Ertragswertverfahrens nach den §§ 27 bis 34 auf der Grundlage von geeigneten Kaufpreisen und den ihnen entsprechenden Reinerträgen ermittelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/21#abs-3 (3) Sachwertfaktoren geben das Verhältnis des vorläufigen marktangepassten Sachwerts zum vorläufigen Sachwert an. Die Sachwertfaktoren werden nach den Grundsätzen des Sachwertverfahrens nach den §§ 35 bis 38 auf der Grundlage von geeigneten Kaufpreisen und den ihnen entsprechenden vorläufigen Sachwerten ermittelt.